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RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde

RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde

[ Auszug: (1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung er ... ]